Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Industriemuseum Chemnitz e. V.", abgekürzt mit "FIM".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Chemnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erforschung, Bewahrung und Darstellung des industriellen und technikhistorischen Erbes und Wirkens im Ballungsgebiet um die sächsische Industriemetropole Chemnitz, einer Wiege der industriellen Revolution in Deutschland, einer Stadt traditionsreicher technischer Bildung, um den Bürgern und Gästen der Stadt dieses historische Geschehen lebendig zu veranschaulichen.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Hauptaufgabe des Fördervereins Industriemuseum Chemnitz e. V., die Förderung des Industriemuseums Chemnitz im gemeinnützigen Zweckverband Sächsisches Industriemuseum.
(3) Dominierende Ziele des Vereins sind insbesondere:
1. eine regionalspezifische Gesamtheit ökonomischer, technologischer, wissenschaftlich-technischer, sozialer und ökologischer Prozesse und Erscheinungen in der Vergangenheit und Gegenwart zu vermitteln;
2. die Leistungsentwicklung und Leistungsfähigkeit vormaliger und gegenwärtiger Betriebe, Unternehmen und wissenschaftlich-technischer Einrichtungen von den Anfängen bis zum aktuellen Stand darzustellen;
3. die Verbundenheit der Bürger mit ihrer engeren Heimat zu vertiefen und persönliches Wirken bei der Sammlung, Bewahrung, Erforschung und Präsentation von Zeugnissen der Geschichte auf originäre Weise zu ermöglichen;
4. allgemein- und weiterbildend vor allem auf junge Menschen zu wirken, Berufswahl und Berufsstolz auch in den traditionellen Berufszweigen zu fördern;
5. mit dem Schutz von Sachzeugen der Geschichte der Produktion, der Arbeits- und Lebensweise der Menschen zugleich Verantwortung gegenüber der nationalen und der Weltkultur wahrzunehmen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Dies gilt auch im Falle ihres Ausscheidens aus dem Verein.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Handelsgesellschaft, juristische oder natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Der Vorstand hat das Recht, verdienstvollen Personen die Ehrenmitgliedschaft des Fördervereins Industriemuseum Chemnitz zu verleihen.
a) Namensvorschläge zur Ehrenmitgliedschaft für Angehörige aus Wissenschaft, Technik, Industrie und kommunalen
Dienststellen nimmt der Vorstand schriftlich entgegen.
b) Der Vorstand entscheidet analog § 3 Abs. 3.
c) Die Ehrenmitgliedschaft erlaubt eine Teilnahme an den Veranstaltungen des Fördervereins.
d) Ehrenmitglieder erhalten die Rechte und Pflichten wie Mitglieder.
e) Ehrenmitglieder erhalten eine Urkunde.
f) Der Vorstand informiert die Jahreshauptversammlung über neue Ehrenmitglieder.
(5) Partnermitglieder können Angehörige von Mitgliedern des Fördervereins auf deren schriftlichen Antrag werden. Partnermitglieder erhalten dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder.
(6) Der Vorstand hat das Recht, Ehrenvorsitzende des Vereins zu wählen. Namensvorschläge zur Wahl von Ehrenvorsitzenden für Angehörige aus Wissenschaft, Technik, Industrie oder des FIM werden vom Vorstand schriftlich entgegengenommen.
a) Ehrenvorsitzende stehen dem Vorstand beratend zur Verfügung.
b) Im Weiteren gelten analog die Regelungen des § 3 Abs. 4 b) bis f).

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate vergangen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Finanzmittel

(1) Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Zwecks des Vereins werden durch die laufenden Mitgliedsbeiträge sowie durch Zuwendungen Dritter aufgebracht.
(2) Jedes Mitglied hat für das laufende Geschäftsjahr einen im Voraus fälligen jährlichen Mitgliedsbeitrag bis spätestens zum 31. August zu entrichten.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
(4) Jedes Partnermitglied im Sinne des § 3 Abs. 5 hat für das laufende Geschäftsjahr einen im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag in Höhe der Hälfte des regulären Mitgliedsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 bis spätestens zum 31. August zu zahlen.
(5) Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem m/w/d Vorsitzenden, seinem m/w/d Stellvertreter, dem m/w/d Schatzmeister und dem m/w/d Geschäftsführer und dem/der Leiter*in des Industriemuseums Chemnitz.
(2) Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstands vertreten. Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt den Verein im Rahmen seiner Befugnisse allein. Die Befugnisse sind in der Geschäftsordnung festgelegt hier gelten die § 28; 32 und 34 BGB. Der geschäftsführende Vorstand kann Mitglieder des Vereins mit besonderer Sachkenntnis in den erweiterten Vorstand berufen. Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.  

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
e) Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
f) laufende Geschäftsführung.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll sich der Vorstand mit den zuständigen Stellen der Stadt, des Regierungsbezirkes oder des Landes beraten.
(3) Zur Förderung und Bearbeitung bestimmter Fachgebiete im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben bildet der Förderverein Industriemuseum Chemnitz e. V. Arbeitsgruppen (AG). Die Leiter der AG werden vom Vorstand berufen.

§ 9 Bestellung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 11 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich bestimmte Funktionen wahr.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Festsetzung der Jahresbeiträge,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder von einem vom Vorstand bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte aller Stimmen der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Industriemuseum Chemnitz (IMC) zu. Dieses hat das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige (steuerbegünstigte) Zwecke zu verwenden.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Chemnitz, 27.01.2024

Der Vorstand
gez. Eberhard Kühlfluck